Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROTAGON-IT
1 Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und dem Besteller.
2 Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.2 Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3 Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3 Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt
3.1 Die von uns genannten Lieferfristen sind stets annähernd und daher unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als fest vereinbart.
3.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt im Übrigen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere beginnt die Lieferfrist nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Fahrgestelle, Kühlmaschinen, weiteren Anlagen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Lieferverzuges, angemessen beim Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt oder gleichwertiger oder sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, zuzüglich einer billigen Anlaufzeit. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
3.4 Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/Abweichungen dem Besteller zumutbar sind.
4 Preise, Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang
4.1 Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
4.2 Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen, sofern Wechselspesen, -kosten und sämtliche anderen Auslagen sofort in Bar
ausgeglichen werden. Gutschriften über Wechsel und Schecks folgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Auslagen und Wertstellungen des Tages, an denen wir über den Gegenwert endgültig verfügen können.
4.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz oder, soweit an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk oder ab Lager, ausschließlich Verpackungen. Hinsichtlich der zu liefernden Ware oder herzustellenden Gegenstände geht die Gefahr mit deren Auslieferung, spätestens mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung oder verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Besteller über.
5 Zurückbehaltungsrechte, Minderung, Abtretung
5.1 Der Besteller ist zur Aufrechnung, und, soweit er Unternehmer ist, zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder zur Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
5.2 Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6 Preisänderungen, Kündigung
6.1 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung unseres Gewinnanteils ist hiermit nicht verbunden. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag in diesem Fall berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten des Bestellers bei einer Verringerung der vorgenannten Kosten.
6.2 Das Recht des Bestellers, zu kündigen, wird ausgeschlossen.
7 Gewährleistung
7.1 Für eventuelle Sachmängel haften wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern bzw. auf Grund derer die Ware bereits verbilligt abgegeben wurde.
7.3 Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
7.4 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.5 Sofern der Besteller Kaufmann ist, leisten wir über einen Zeitraum von 1 Jahr Gewähr, gerechnet ab Lieferung/Einbau. Dies gilt nicht in den unter Abs. 9.2 genannten Fällen.
7.6 Für Mängel an Fremdfabrikaten, die wir von Zulieferern oder vom Hersteller bezogen haben, stehen wir nur insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Vertragspartner alle zur Verfolgung der Ansprüche nötigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Bei solchen Mängeln sind die Gewährleistungsbedingungen unseres jeweiligen Zulieferanten bzw. Herstellers maßgebend. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen wir selbst den Mangel verursacht haben. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um Kühlmaschinen, Ladebordwände, sonstige Aggregate und um nicht von uns hergestellte Zubehörteile handelt.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
8.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9 Haftung, Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
9.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
9.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie im Falle der Arglist; für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, im Falle zu vertretender Unmöglichkeit, Verzug bei Fixgeschäften oder bei verbindlichen Lieferterminen und bei erheblichen Pflichtverletzungen; wenn im Falle der Verletzung sonstiger dem Besteller unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist; im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen; soweit wir
eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 In anderen als den unter Abs. 9.2 genannten Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem Vertragsverhältnis, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, wegen schuldhafter Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit. In anderen als den unter Abs. 9.2 genannten Fällen, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, ist eine Haftung unsererseits auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Außer in den Fällen des Abs. 9.2 ist unsere Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
9.5 „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Ein Haftungsausschluss gemäß dieser Klausel zu unseren Gunsten gilt auch zu Gunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10.3 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz auch Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des sogenannten einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).